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Rechtliches

Einkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsinhalt
Für den Vertrag zwischen BIS Heinrich Scheven GmbH (Auftraggeber – AG) und dem Lieferanten (Auftragnehmer – AN) gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen ausschließlich, soweit die Anwendung von Verkaufs- oder Lieferbedingungen des AN nicht besonders vereinbart wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.

2. Preise

Die im Auftragsschreiben festgelegten Preise sind Festpreise für die zu vereinbarende Zeit. Die jeweils gültige Mehrwertssteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

3. Termine

Die im Auftragsschreiben oder im Abruf angegebene Liefertermine sind verbindlich. Der AN hat dem AG für den durch den Verzug entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Der AG ist berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des Vertragswertes zu verlangen, sofern nicht der AN nachweist, dass der Schaden des AG niedriger ist. Verlangt der AG Schadensersatz, der 10% des Vertragswertes übersteigt, hat er den Schaden nachzuweisen. Bei Terminüberschreitung kann der AG nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die vom AN noch nicht erbrachte Leistung selbst durchführen oder durch einen Dritten zu Lasten des AN durchführen lassen oder vom Vertrag zurücktreten. Erkennt der AN, daß die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem AG unter Angabeder Gründe und des neuen möglichen Liefertermines sofort schriftlich mitzuteilen.

4. Annullierung
Der AG kann den Auftrag jederzeit vor Übergabe der Ware schriftlich annullieren. In diesem Fall kann der AN, sofern er die Ware nicht anderweitig verwenden kann, Ersatz seiner bis zur Annullierung entstandenen Aufwendungen verlangen, einschließlich eines anteiligen Gewinns.

5. Lieferung

Erfüllungsort für die Lieferung ist die in dem Auftragsschreiben des AG genannte Empfangsstelle. Je eine Versandanzeige ist der auftraggebenden Stelle und der Empfangsstelle unter Angabe von Geschäftszeichen, Nummer und Datum des Auftragsschreibens mit gesonderter Post zuzusenden. Vom AG abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung der Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Auftrages. Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen genau einzuhalten, jedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der in Auftrag gegebenen Mengen zulässig. Bei Nichtbeachtung ist der AN verpflichtet, die zu viel gelieferte Menge auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und dem AG den aus der Überlieferung entstandenen Schaden zu ersetzen.

6. Mängelhaftung

Entspricht die gelieferte Ware nicht dem Auftrag oder den einschlägigen Festlegungen der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände oder weist sie sonstige Mängel auf, hat der AN unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf Verlangen des AG den vertragsgerechten Zustand unverzüglich und unentgeltlich unter Übernahme aller Nebenkosten herzustellen. Eine Nachbesserung kommt dabei nur insoweit in Betracht, als dem AG die Annahme ausgebesserter Teile zumutbar ist. Ansonsten hat der AN die nicht vertragsgerechten Teile unter Übernahme aller Kosten – einschließlich Nebenkosten – durch einwandfreie Teile zu ersetzen. In dringenden Fällen ist der AG nach Unterrichtung des AN auch berechtigt, die Ware in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen, durch Dritte versetzen zu lassen oder Ersatzkäufe zu tätigen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Nebenkosten gehen zu Lasten des AN. Nebenkosten sind sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung/Auswechselung entstehenden Kosten (z. B. Kosten für Transport, Ein- und Ausbau etc.). Offensichtliche Mängel oder ein anderer offensichtlich vertragswidriger Zustand der gelieferten Ware können vom AG noch während eines Zeitraumes von zwei Wochen nach der Ablieferung gerügt werden.

7. Zeichnungen und andere Unterlagen

Zeichnungen, Skizzen und Muster, die dem AN überlassen sind, bleiben – auch geistiges – Eigentum des AG und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur hierfür zugänglich gemacht werden. Durch die Zustimmung des AG zu Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des AN für seine Lieferungen oder Leistungen nicht berührt. Der AN ist verpflichtet, den AG von jeder Inanspruchnahme Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch die Benutzung oder den Weiterverkauf der gelieferten Ware oder durch die Nutzung der Leistungen freizustellen.

8. Zahlungen

Zahlungen erfolgen per Überweisung jeweils 14 Tage nach Lieferung oder Teillieferung und Eingang der Rechnung oder Teilrechnung mit 3% Skonto oder ohne Abzug binnen 30 Tagen.
Zahlungen erfolgen in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung oder der Leistung auf der Bau- oder sonstigen Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Erkrath. Der AG ist berechtigt, mit Ansprüchen verbundener Unternehmen im Sinne der §§15 ff. AktG gegen die Forderungen des AN aufzurechnen, die diesem aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft zustehen. Auch können die vorgenannten Konzern-Gesellschaften mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des AN aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft aufrechnen.

9. Schlussbestimmung

Ansprüche und Rechte aus der Bestellung kann der AN ohne die Zustimmung des AG weder abtreten noch verpfänden. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik. Falls dem Vertrag zusätzlich zu diesen Einkaufsbedingungen auch eine englische Fassung der Einkaufsbedingungen zugrunde liegt hat die deutsche Fassung im Falle von Widersprüchen Vorrang vor der englischen.

Gerichtsstand ist Mettmann

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